Satzung des Vereins Bewegte Eltern Berlin e. V.

Satzung

§01 Name, Sitz und Geschäftsjahr
§02 Vereinszweck
§03 Mitgliedschaft
§04 Rechte und Pflichten der Mitglieder
§05 Beginn und Ende der Mitgliedschaft
§06 Mitgliedsbeiträge
§07 Organe des Vereins
§08 Mitgliederversammlung
§09 Stimmrecht/Beschlussfähigkeit
§10 Vorstand
§11 Kassenprüfer
§12 Auflösung des Vereins
§13 Liquidatoren

§ 01 Name, Sitz und Geschäftsjahr

Der Verein trägt den Namen „Bewegte Eltern Berlin e.V.“. Er ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Charlottenburg eingetragen (Aktenzeichen VR 29412 B).
Der Verein hat seinen Sitz in Berlin.
Geschäftsjahr ist das Kalendarjahr.

§ 02 Vereinszweck

Zweck des Vereins ist die ideelle und finanzielle Förderung einer reformpädagogischen „Schule der Lebenskunst“ nach den Grundsätzen von Maria Montessori, Célestin Freinet und dem Philosophen Wilhelm Schmid. Darüber hinaus betreibt der Verein als Träger der freien Jugendhilfe den Schulhort der im Satz 1 genannten Schule.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinn des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung. Der Verein hat insbesondere sicherzustellen, dass die Zusammenarbeit mit sowie die Förderung von gemeinnützigen Körperschaften, Verbänden, Organisationen und Trägern, welche Ersatzschulen betreiben oder unterstützen nur erfolgt, wenn diese durch ihre Satzung und ihre tatsächliche Geschäftsführung sicherstellen, dass bei mindestens 25% der Schüler keine Sonderung nach den Besitzverhältnissen der Eltern im Sinne Artikel 7 Abs. 4 Satz 3 des Grundgesetzes und der Privatschulgesetze der Länder vorgenommen wird. Diese Verpflichtung trifft den Verein für in eigener Trägerschaft betriebene Ersatzschulen sinngemäß.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.
Die Ausübung von Ehrenämtern nach den Satzungsvorgaben erfolgt ehrenamtlich.

§ 03 Mitgliedschaft

Der Verein unterscheidet:
Mitglieder als ordentliche Mitglieder sowie
Ehrenmitglieder und Fördermitglieder als übrige Mitglieder.
Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person oder Personenvereinigung werden, die bereit ist, Ziele und Satzungszwecke des Vereins nachhaltig zu fördern. Mitglieder besitzen als ordentliche Mitglieder sämtliche Mitgliedsrechte und Pflichten. Mitglieder nehmen insbesondere das Informations- und das Stimmrecht, das Wahlrecht, das Recht der Einberufung der Mitgliederversammlung und das Vorschlagsrecht zur Tagesordnung wahr.
Zum Ehrenmitglied werden Mitglieder ernannt, die sich in besonderer Weise um den Verein verdient gemacht haben. Hierfür ist ein Beschluss der Mitgliederversammlung erforderlich. Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit. Ehrenmitglieder haben kein Wahl- und Stimmrecht. Im Übrigen haben jedoch die gleichen Rechte und Pflichten wie ordentliche Mitglieder, insbesondere das Informationsrecht und das Vorschlagsrecht zur Tagesordnung.
Fördermitglieder sind übrige Mitglieder, die sich zwar nicht aktiv innerhalb des Vereins betätigen, jedoch die Ziele und auch den Zweck des Vereins in geeigneter Weise fördern und unterstützen. Fördermitglied kann jede natürliche oder juristische Person oder Personenvereinigung werden. Fördermitglieder besitzen nur Informationsrechte und das Vorschlagsrecht zur Tagesordnung.

§ 04 Rechte und Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder sind berechtigt an allen angebotenen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
Mitglieder haben darüber hinaus das Recht, gegenüber dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Anträge zu stellen.
In der Mitgliederversammlung kann das Stimmrecht ordentlicher Mitglieder nur persönlich ausgeübt werden.
Die Mitglieder sind verpflichtet den Verein und den Vereinszweck – auch in der Öffentlichkeit – in ordnungsgemäßer Weise zu unterstützen.

§ 05 Beginn und Ende der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft muss gegenüber dem Vorstand schriftlich beantragt werden. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit abschließend. Der Vorstand ist nicht verpflichtet Ablehnungsgründe dem/der Antragsteller/in mitzuteilen, ein Aufnahmeanspruch ist ausgeschlossen.
Gegen eine ablehnende Entscheidung des Vorstands kann der Antragsteller binnen eines Monats ab Zugang des ablehnenden Bescheids schriftlich Beschwerde einlegen. Über die Beschwerde entscheidet die nächste Mitgliederversammlung.
Ummeldungen in der Mitgliedschaft (von aktiver Mitgliedschaft auf Fördermitgliedschaft) müssen mit einer Frist von drei Monaten dem Vorstand schriftlich mitgeteilt werden, ohne dass dies die Beitragspflicht für das laufende Vereinsjahr berührt.
Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, Ausschluss, Tod des Mitglieds oder Verlust der Rechtsfähigkeit bei juristischen Personen.
Die Kündigung der Mitgliedschaft muss schriftlich jeweils zum Monatsende unter Einhaltung einer zweiwöchigen Frist gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
Der Ausschluss eines Mitglieds kann aus wichtigem Grund mit sofortiger Wirkung dann ausgesprochen werden, wenn das Mitglied in grober Weise gegen die Satzung, Ordnungen, den Satzungszweck oder die Vereinsinteressen verstößt. Über den Ausschluss eines Mitglieds entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit. Dem Mitglied ist unter Fristsetzung von zwei Wochen Gelegenheit zu geben, sich mündlich oder schriftlich vor dem Vorstand zu den erhobenen Vorwürfen zu äußern. Gegen die entgültige Entscheidung des Vorstands steht dem Mitglied das Recht gem. §5 Nr. 2 zu.
Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedsverhältnis. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Spenden oder sonstigen Unterstützungsleistungen ist grundsätzlich ausgeschlossen. Der Anspruch des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen bleibt hiervon unberührt.

§ 06 Mitgliedsbeiträge

Für die Höhe der jährlichen Mitgliederbeiträge, Förderbeiträge, Aufnahmegebühren/ Umlagen, ist die jeweils gültige Beitragsordnung maßgebend, die von der Mitgliederversammlung beschlossen wird.

§ 07 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:
die Mitgliederversammlung
der Vorstand.

§ 08 Mitgliederversammlung

Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung, sie hat insbesondere folgende Aufgaben:
Die Jahresberichte entgegenzunehmen und zu beraten,
Entlastung des Vorstands,
(im Wahljahr) den Vorstand zu wählen,
über die Satzung, Änderungen der Satzung sowie die Auflösung des Vereins zu bestimmen,
die Kassenprüfer/innen zu wählen, die weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen Gremium angehören und nicht Angestellte des Vereins sein dürfen.
Eine ordentliche Mitgliederversammlung wird vom Vorstand des Vereins nach Bedarf, mindestens aber einmal im Geschäftsjahr, nach Möglichkeit im ersten Halbjahr des Geschäftsjahrs, einberufen. Die Einladung erfolgt 14 Tage vorher schriftlich oder elektronisch per Mail durch den Vorstand mit Bekanntgabe der vorläufig festgesetzten Tagesordnung an die dem Verein zuletzt bekannte Mitgliedsadresse.
Die Tagesordnung der ordentlichen Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Punkte zu umfassen:
Bericht des Vorstands,
Bericht der Kassenprüfer/innen,
Entlastung des Vorstands,
Wahl von zwei Kassenprüfer/innen, sofern sie ansteht,
Genehmigung des vom Vorstand vorzulegenden Haushaltsvoranschlags für das laufende Geschäftsjahr,
Festsetzung der Beiträge/Umlagen für das laufende Geschäftsjahr bzw. zur Verabschiedung von Beitragsordnungen,
Beschlussfassung über vorliegende Anträge.
Anträge der Mitglieder zur Tagesordnung sind spätestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung beim Vereinsvorstand schriftlich einzureichen. Nachträglich eingereichte Anträge sollen den Mitgliedern rechtzeitig vor Beginn der Mitgliederversammlung mitgeteilt werden. Nachträgliche Anträge – auch während der Mitgliederversammlung gestellte Anträge – müssen auf die Tagesordnung gesetzt werden, wenn in der Mitgliederversammlung die Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder der Behandlung der Anträge zustimmt (Dringlichkeitsanträge).
Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung unverzüglich einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn die Einberufung von mindestens einem Drittel der Vereinsmitglieder, dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe, vom Vorstand verlangt wird.
Der/die Vorsitzende oder eine/r seiner Stellvertreter/innen leitet die Mitgliederversammlung. Auf Vorschlag des/der Vorsitzenden kann die Mitgliederversammlung eine/n besonderen Versammlungsleiter/in bestimmen. Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden in einem Protokoll innerhalb von zwei Monaten nach der Mitgliederversammlung niedergelegt und von einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied sowie dem Protokollführer unterzeichnet. Das Protokoll kann von jedem Mitglied auf der Geschäftsstelle eingesehen werden.

§ 09 Stimmrecht/ Beschlussfähigkeit

Stimmberechtigt sind ordentliche Mitglieder.
Jedes Mitglied hat mit Vollendung des 16. Lebensjahrs eine Stimme, die nur persönlich ausgeübt werden darf. Eine Stimmrechtsübertragung ist ausgeschlossen.
Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht. Bei Stimmengleichheit gilt der gestellte Antrag als abgelehnt.
Abstimmungen in der Mitgliederversammlung sind nur dann schriftlich und geheim durchzuführen, wenn dies auf Verlangen der Mehrheit der an der Beschlussfassung teilnehmenden Mitglieder ausdrücklich verlangt wird.
Für Satzungsänderungen und Beschlüsse zur Auflösung des Vereins ist eine Dreiviertel-Mehrheit der erschienenen Stimmberechtigten erforderlich, bei Zweckänderung des Vereins ist die Zustimmung aller Mitglieder erforderlich. Die Zustimmung nicht erschienener Mitglieder ist schriftlich einzuholen.
Satzungsänderungen werden allen Vereinsmitgliedern schriftlich mitgeteilt

§ 10 Vorstand

Der Vorstand setzt sich wie folgt zusammen:
ein/eine Vorsitzende/r
ein/eine stellvertretende/r Vorsitzende/r
ein/eine Schatzmeister/in
ein/eine Schriftführer/in.
Er wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von einem Jahr gewählt. Die unbegrenzte Wiederwahl von Vorstandsmitgliedern ist zulässig. Nach Fristablauf bleiben die Vorstandsmitglieder bis zum Amtsantritt ihrer Nachfolger im Amt.
Der Vorstand leitet verantwortlich die Vereinsarbeit. Er kann sich eine Geschäftsordnung geben und kann besondere Aufgaben unter seinen Mitgliedern verteilen oder Ausschüsse für deren Bearbeitung einsetzen.
Vorstand im Sinn des § 26 BGB sind der/die erste Vorsitzende, der/die stellvertretende Vorsitzende, der/die Schatzmeister/in und der/die Schriftführer/in. Jeweils zwei Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
Der Vorstand beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind oder einer Beschlussfassung im schriftlichen Umlaufverfahren zustimmen. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Beschlüsse des Vorstands werden in einem Sitzungsprotokoll niedergelegt und von mindestens zwei vertretungsberechtigten Vorstandsmitgliedern unterzeichnet.
Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner/ihrer Wahlzeit aus, ist der Vorstand berechtigt ein kommissarisches Vorstandsmitglied zu berufen. Auf diese Weise bestimmte Vorstandsmitglieder bleiben bis zur nächsten Mitgliederversammlung im Amt.

§ 11 Kassenprüfer

Über die Jahresmitgliederversammlung sind zwei Kassenprüfer/innen für die Dauer von zwei Jahren zu wählen.
Die Kassenprüfer/innen haben die Aufgabe, Rechnungsbelege sowie deren ordnungsgemäße Verbuchung und die Mittelverwendung zu überprüfen sowie mindestens einmal jährlich den Kassenbestand des abgelaufenen Kalenderjahrs festzustellen. Die Prüfung erstreckt sich nicht auf die Zweckmäßigkeit der vom Vorstand getätigten Ausgaben. Die Kassenprüfer haben die Mitgliederversammlung über das Ergebnis der Kassenprüfung zu unterrichten.

§ 12 Auflösung des Vereins

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks ausschließlicher Verwendung für steuerbegünstigte Zwecke der Bildung.

§ 13 Liquidatoren

Als Liquidatoren werden die im Amt befindlichen vertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder bestimmt soweit die Mitgliederversammlung nichts anderes abweichend beschließt.

Beschlussdatum, 10.07.2010

Für die Richtigkeit und Vollständigkeit gemäß § 71 Abs. 1, Satz 4 BGB

Katrin Wachholz
Andrea Zachert

© BEB e.V. 2010